Verwaltungsgerichtshof
13.11.2012
2010/05/0044
Nach Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 besteht ein Schutz gegen Immissionen insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Das gegenständliche Grundstück ist mit Garagen bebaut. Folglich dient das Grundstück und die darauf errichteten Bauten nicht dem Zweck eines längeren Aufenthaltes von Menschen, weshalb für die Nachbarn in Bezug auf dieses Grundstück sohin kein Immissionsschutz besteht.
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050044.X04