Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/05/0014
Entscheidungsdatum
27.09.2013
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;
Rechtssatz
Das Vorbringen, dass der angefochtene Bescheid "zwei unterschiedliche Liegenschaften, also zwei Grundstücke mit unterschiedlichen Einlagezahlen", betreffe und daher nicht nur ein Bescheid hätte erlassen werden dürfen, betrifft kein subjektivöffentliches Nachbarrecht und geht daher ins Leere.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050014.X02
Im RIS seit
29.10.2013
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013
Dokumentnummer
JWR_2010050014_20130927X02