Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/05/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/05/0014

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Vorbringen, dass der angefochtene Bescheid "zwei unterschiedliche Liegenschaften, also zwei Grundstücke mit unterschiedlichen Einlagezahlen", betreffe und daher nicht nur ein Bescheid hätte erlassen werden dürfen, betrifft kein subjektivöffentliches Nachbarrecht und geht daher ins Leere.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050014.X02

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2010050014_20130927X02