Verwaltungsgerichtshof
27.09.2013
2010/05/0014
Das Vorbringen, dass der angefochtene Bescheid "zwei unterschiedliche Liegenschaften, also zwei Grundstücke mit unterschiedlichen Einlagezahlen", betreffe und daher nicht nur ein Bescheid hätte erlassen werden dürfen, betrifft kein subjektivöffentliches Nachbarrecht und geht daher ins Leere.