Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Geschäftszahl

2010/05/0014

Rechtssatz

Das Vorbringen, dass der angefochtene Bescheid "zwei unterschiedliche Liegenschaften, also zwei Grundstücke mit unterschiedlichen Einlagezahlen", betreffe und daher nicht nur ein Bescheid hätte erlassen werden dürfen, betrifft kein subjektivöffentliches Nachbarrecht und geht daher ins Leere.