Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/03/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18387 A/2012

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/03/0108

Entscheidungsdatum

19.04.2012

Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Z7;

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshofes (OGH) erkennt, dass kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag vorliegt, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (Hinweis E vom 23. November 2009, 2009/03/0123, mit Hinweisen auf die Judikatur des OGH; weiters RIS-Justiz RS 0021785). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei Vorliegen eines "Lohnfuhrvertrages" zwischen der GmbH und der Fa B die Eigenschaft des "Beförderers" der GmbH zukam, während bei Abschluss eines Frachtvertrages zwischen den Unternehmen die Fa B als "Beförderer" nach dem GGBG 1998 anzusehen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030108.X03

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2010030108_20120419X03