Verwaltungsgerichtshof
19.04.2012
2010/03/0108
Der Oberste Gerichtshofes (OGH) erkennt, dass kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag vorliegt, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (Hinweis E vom 23. November 2009, 2009/03/0123, mit Hinweisen auf die Judikatur des OGH; weiters RIS-Justiz RS 0021785). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei Vorliegen eines "Lohnfuhrvertrages" zwischen der GmbH und der Fa B die Eigenschaft des "Beförderers" der GmbH zukam, während bei Abschluss eines Frachtvertrages zwischen den Unternehmen die Fa B als "Beförderer" nach dem GGBG 1998 anzusehen war.
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030108.X03