Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18844 A/2014
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2013/03/0122
Entscheidungsdatum
05.05.2014
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
Norm
ORF-G 2001 §37 Abs4;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0029 E 8. September 2011 RS 3
Stammrechtssatz
§ 37 Abs 4 ORF-G 2001 räumt dem Bundeskommunikationssenat in der Frage der Veröffentlichung seiner Entscheidung Ermessen ein. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entwickelten Gesichtspunkte zu beachten (Hinweis E vom 15. September 2004, 2003/04/0045 und 0060, mit Verweis auf das E des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1990, VfSlg 12.497). Danach dient die Veröffentlichung der Entscheidung einer angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung und es soll die begangene Rechtsverletzung durch einen "contrarius actus" wieder ausgeglichen werden.Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G 2001 räumt dem Bundeskommunikationssenat in der Frage der Veröffentlichung seiner Entscheidung Ermessen ein. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entwickelten Gesichtspunkte zu beachten (Hinweis E vom 15. September 2004, 2003/04/0045 und 0060, mit Verweis auf das E des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1990, VfSlg 12.497). Danach dient die Veröffentlichung der Entscheidung einer angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung und es soll die begangene Rechtsverletzung durch einen "contrarius actus" wieder ausgeglichen werden.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030122.X06
Im RIS seit
10.06.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2013030122_20140505X06