Verwaltungsgerichtshof
08.09.2011
2011/03/0029
Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G 2001 räumt dem Bundeskommunikationssenat in der Frage der Veröffentlichung seiner Entscheidung Ermessen ein. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entwickelten Gesichtspunkte zu beachten (Hinweis E vom 15. September 2004, 2003/04/0045 und 0060, mit Verweis auf das E des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1990, VfSlg 12.497). Danach dient die Veröffentlichung der Entscheidung einer angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung und es soll die begangene Rechtsverletzung durch einen "contrarius actus" wieder ausgeglichen werden.