Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/03/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2010/03/0065

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs4;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat die Zustimmung des Verfügungsberechtigten zur Benützung der Landfläche für die Außenlandung und den Außenabflug nicht selbst eingeholt. Vielmehr hat sich der Beschuldigte darauf verlassen, dass ein Dritter diese Genehmigung für den vorliegenden Fall eingeholt hätte. Wenn sich der Beschuldigte darauf verließ, dass ein Dritter die Genehmigung eingeholt hat, wurde er aber der Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG nicht gerecht, die die Einholung des Einverständnisses demjenigen aufträgt, der die Außenlandung bzw den Außenabflug in Aussicht nimmt. Damit hätte sich der Beschuldigte vor Durchführung der Außenlandung und des Außenabflugs jedenfalls selbst vergewissern müssen, ob die Einwilligung zur Benützung der Landfläche hiefür tatsächlich gegeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X07

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030065_20121022X07