Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2010/03/0065
Entscheidungsdatum
22.10.2012
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr
Norm
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwRallg;
Rechtssatz
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass eine Jagdhütte zur Alp- und Forstwirtschaft zähle, weil sich der Aufgaben- und Wirkungsbereich eines Jägers mit dem eines Hirten überschneide, ferner eine Alp- oder Jagdhütte einen notwendigen Bestandteil zur Setzung zielgerichteter und laufender Aktivitäten betreffend die Alpwirtschaft darstelle, eine Jagdhütte wesentliches Moment zur Betreibung einer Alpwirtschaft darstelle und ohne Jagdhütten die Infrastruktur für die Alpwirtschaft nicht gegeben wäre (Alphütten dienten zur Lagerung von Gerätschaften und böten Schutz und Gelegenheit für Nächtigungen ) und mitunter zu Versorgungszwecken ein Wasserschlauch zur Alphütte gelegt werden und dieser für Wartungszwecke mit einem Hubschrauber angeliefert werden müsse, übersieht sie, dass mit dem Begriff "Alpwirtschaft" in der Außenlandebewilligung offensichtlich "Almwirtschaft" gemeint ist. Unter "Alm" wird eine "Viehweide im Gebirge mit Behausung" bzw eine "Bergweide" verstanden, die Bewirtschaftung einer solchen Weide ist - ebenfalls wie die in der Außenlandebewilligung angeführt Forstwirtschaft - unzweifelhaft vom Bereich der Jagd zu unterscheiden. Von daher macht der Bf nicht mit Erfolg geltend, dass die Jagdhütte, bei der die Außenlandung bzw der Außenabflug stattfand, dem Bereich der Alpwirtschaft zuzurechnen wäre.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X06
Im RIS seit
19.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
JWR_2010030065_20121022X06