Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18129 A/2011
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2009/17/0185
Entscheidungsdatum
16.05.2011
Index
L00159 Unabhängiger Verwaltungssenat Wien
Norm
GO UVS Wr 2005 §7;
UVSG Wr 1990 §9 Abs3;
Rechtssatz
§ 7 der Geschäftsordnung des Unabhängigen Verwaltungssenates und § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sind dahingehend in Einklang zu bringen, dass es - die behördeninterne und das subjektive Recht der Parteien auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung nicht berührende - Aufgabe des Berichters ist, die Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides im Sinne einer vollständigen schriftlichen Fassung vorzunehmen, wobei deren endgültige Fassung (die Urschrift) vom Vorsitzenden zu fertigen ist. Diese Urschrift ist sodann nach den Vorschriften des AVG auszufertigen.Paragraph 7, der Geschäftsordnung des Unabhängigen Verwaltungssenates und Paragraph 9, Absatz 3, des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sind dahingehend in Einklang zu bringen, dass es - die behördeninterne und das subjektive Recht der Parteien auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung nicht berührende - Aufgabe des Berichters ist, die Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides im Sinne einer vollständigen schriftlichen Fassung vorzunehmen, wobei deren endgültige Fassung (die Urschrift) vom Vorsitzenden zu fertigen ist. Diese Urschrift ist sodann nach den Vorschriften des AVG auszufertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170185.X02
Im RIS seit
06.06.2011
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017
Dokumentnummer
JWR_2009170185_20110516X02