Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/17/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18129 A/2011

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/17/0185

Entscheidungsdatum

16.05.2011

Index

L00159 Unabhängiger Verwaltungssenat Wien

Norm

GO UVS Wr 2005 §7;
UVSG Wr 1990 §9 Abs3;

Rechtssatz

Paragraph 7, der Geschäftsordnung des Unabhängigen Verwaltungssenates und Paragraph 9, Absatz 3, des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sind dahingehend in Einklang zu bringen, dass es - die behördeninterne und das subjektive Recht der Parteien auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung nicht berührende - Aufgabe des Berichters ist, die Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides im Sinne einer vollständigen schriftlichen Fassung vorzunehmen, wobei deren endgültige Fassung (die Urschrift) vom Vorsitzenden zu fertigen ist. Diese Urschrift ist sodann nach den Vorschriften des AVG auszufertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009170185.X02

Im RIS seit

06.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2009170185_20110516X02