Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2011

Geschäftszahl

2009/17/0185

Rechtssatz

Paragraph 7, der Geschäftsordnung des Unabhängigen Verwaltungssenates und Paragraph 9, Absatz 3, des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sind dahingehend in Einklang zu bringen, dass es - die behördeninterne und das subjektive Recht der Parteien auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung nicht berührende - Aufgabe des Berichters ist, die Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides im Sinne einer vollständigen schriftlichen Fassung vorzunehmen, wobei deren endgültige Fassung (die Urschrift) vom Vorsitzenden zu fertigen ist. Diese Urschrift ist sodann nach den Vorschriften des AVG auszufertigen.