Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/13/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/13/0015

Entscheidungsdatum

07.06.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/1, S 25;

Rechtssatz

Wurden dem StPfl im abgabenbehördlichen Verfahren die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht, so ist es an ihm gelegen, konkrete Umstände und Überlegungen vorzubringen, aus denen sich ergibt, daß die der Schätzung zugrunde gelegten Daten unrichtig sind oder die angewendete Schätzungsmethode in seinem Falle ungeeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130015.X03

Im RIS seit

07.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1988130015_19890607X03

Rechtssatz für 90/13/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/13/0045

Entscheidungsdatum

08.04.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0015 E 7. Juni 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Wurden dem StPfl im abgabenbehördlichen Verfahren die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht, so ist es an ihm gelegen, konkrete Umstände und Überlegungen vorzubringen, aus denen sich ergibt, daß die der Schätzung zugrunde gelegten Daten unrichtig sind oder die angewendete Schätzungsmethode in seinem Falle ungeeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130045.X03

Im RIS seit

08.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130045_19920408X03

Rechtssatz für 91/13/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/13/0145

Entscheidungsdatum

11.07.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0015 E 7. Juni 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Wurden dem StPfl im abgabenbehördlichen Verfahren die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht, so ist es an ihm gelegen, konkrete Umstände und Überlegungen vorzubringen, aus denen sich ergibt, daß die der Schätzung zugrunde gelegten Daten unrichtig sind oder die angewendete Schätzungsmethode in seinem Falle ungeeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130145.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991130145_19950711X06

Rechtssatz für 2009/17/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/17/0129

Entscheidungsdatum

10.08.2010

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0015 E 7. Juni 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Wurden dem StPfl im abgabenbehördlichen Verfahren die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht, so ist es an ihm gelegen, konkrete Umstände und Überlegungen vorzubringen, aus denen sich ergibt, daß die der Schätzung zugrunde gelegten Daten unrichtig sind oder die angewendete Schätzungsmethode in seinem Falle ungeeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009170129.X04

Im RIS seit

02.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2009170129_20100810X04

Rechtssatz für 2009/17/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2009/17/0125

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0015 E 7. Juni 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Wurden dem StPfl im abgabenbehördlichen Verfahren die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht, so ist es an ihm gelegen, konkrete Umstände und Überlegungen vorzubringen, aus denen sich ergibt, daß die der Schätzung zugrunde gelegten Daten unrichtig sind oder die angewendete Schätzungsmethode in seinem Falle ungeeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009170125.X07

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2009170125_20111214X07

Rechtssatz für 2009/17/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/17/0127

Entscheidungsdatum

23.02.2012

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0015 E 7. Juni 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Wurden dem StPfl im abgabenbehördlichen Verfahren die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht, so ist es an ihm gelegen, konkrete Umstände und Überlegungen vorzubringen, aus denen sich ergibt, daß die der Schätzung zugrunde gelegten Daten unrichtig sind oder die angewendete Schätzungsmethode in seinem Falle ungeeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009170127.X05

Im RIS seit

26.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2009170127_20120223X05