Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/13/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/13/0177

Entscheidungsdatum

30.11.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/14, 235;

Rechtssatz

Es liegt im Wesen einer Schätzung, daß dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist. Der AbgBeh steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im allgemeinen frei. Das gewählte Verfahren muß in sich schlüssig und stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei sind von der AbgBeh alle vom AbgPfl selbst vorgebrachten begründeten Überlegungen und zielführenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130177.X01

Im RIS seit

30.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1988130177_19891130X01

Rechtssatz für 90/13/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/13/0045

Entscheidungsdatum

08.04.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0177 E 30. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen einer Schätzung, daß dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist. Der AbgBeh steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im allgemeinen frei. Das gewählte Verfahren muß in sich schlüssig und stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei sind von der AbgBeh alle vom AbgPfl selbst vorgebrachten begründeten Überlegungen und zielführenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130045.X01

Im RIS seit

08.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130045_19920408X01

Rechtssatz für 93/15/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/15/0102

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0177 E 30. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen einer Schätzung, daß dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist. Der AbgBeh steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im allgemeinen frei. Das gewählte Verfahren muß in sich schlüssig und stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei sind von der AbgBeh alle vom AbgPfl selbst vorgebrachten begründeten Überlegungen und zielführenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150102.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1993150102_19951214X03

Rechtssatz für 2009/17/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/17/0129

Entscheidungsdatum

10.08.2010

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0177 E 30. November 1989 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen einer Schätzung, daß dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist. Der AbgBeh steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im allgemeinen frei. Das gewählte Verfahren muß in sich schlüssig und stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei sind von der AbgBeh alle vom AbgPfl selbst vorgebrachten begründeten Überlegungen und zielführenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009170129.X03

Im RIS seit

02.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2009170129_20100810X03

Rechtssatz für 2009/17/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2009/17/0125

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0177 E 30. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen einer Schätzung, daß dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist. Der AbgBeh steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im allgemeinen frei. Das gewählte Verfahren muß in sich schlüssig und stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei sind von der AbgBeh alle vom AbgPfl selbst vorgebrachten begründeten Überlegungen und zielführenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009170125.X06

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2009170125_20111214X06

Rechtssatz für 2009/17/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/17/0127

Entscheidungsdatum

23.02.2012

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0177 E 30. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen einer Schätzung, daß dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist. Der AbgBeh steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im allgemeinen frei. Das gewählte Verfahren muß in sich schlüssig und stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei sind von der AbgBeh alle vom AbgPfl selbst vorgebrachten begründeten Überlegungen und zielführenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009170127.X04

Im RIS seit

26.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2009170127_20120223X04