Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/12/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/12/0076

Entscheidungsdatum

29.11.2005

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §12a Abs2 Z1 idF 2002/I/119;
GehG 1956 §12a Abs2 Z2 idF 1977/662;
GehG 1956 §12a Abs2 Z3 idF 2000/I/006;
GehG 1956 §12a Abs4 idF 1979/561;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist unzulässig in Ansehung von Begründungselementen, die in Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind. Nun erweist sich die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten in den (hier vorliegenden) Fällen ihrer Strittigkeit und des Vorhandenseins von Auswirkungen auch für die Zukunft als zulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/12/0189). Daraus wiederum folgt die Unzulässigkeit abgesonderter Entscheidungen über einzelne Begründungselemente, die für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten von Bedeutung sind (wie die hier von der belangten Behörde zum Gegenstand einer abgesonderten Entscheidung gemachte Rechtsfrage, ob er einen Überstellungsverlust erlitten hat).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120076.X02

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2005120076_20051129X02

Rechtssatz für 2006/12/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/12/0129

Entscheidungsdatum

15.11.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0076 E 29. November 2005 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist unzulässig in Ansehung von Begründungselementen, die in Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind. Nun erweist sich die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten in den (hier vorliegenden) Fällen ihrer Strittigkeit und des Vorhandenseins von Auswirkungen auch für die Zukunft als zulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/12/0189). Daraus wiederum folgt die Unzulässigkeit abgesonderter Entscheidungen über einzelne Begründungselemente, die für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten von Bedeutung sind (wie die hier von der belangten Behörde zum Gegenstand einer abgesonderten Entscheidung gemachte Rechtsfrage, ob er einen Überstellungsverlust erlitten hat).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120129.X01

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2006120129_20061115X01

Rechtssatz für 2008/12/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/12/0094

Entscheidungsdatum

22.04.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0076 E 29. November 2005 RS 2 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist unzulässig in Ansehung von Begründungselementen, die in Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind. Nun erweist sich die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten in den (hier vorliegenden) Fällen ihrer Strittigkeit und des Vorhandenseins von Auswirkungen auch für die Zukunft als zulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/12/0189). Daraus wiederum folgt die Unzulässigkeit abgesonderter Entscheidungen über einzelne Begründungselemente, die für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten von Bedeutung sind (wie die hier von der belangten Behörde zum Gegenstand einer abgesonderten Entscheidung gemachte Rechtsfrage, ob er einen Überstellungsverlust erlitten hat).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120094.X01

Im RIS seit

15.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2008120094_20090422X01

Rechtssatz für 2009/12/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/12/0009

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/12/0011 E 16. Dezember 2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0076 E 29. November 2005 RS 2 Hier: nur der erste Satz.

Stammrechtssatz

Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist unzulässig in Ansehung von Begründungselementen, die in Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind. Nun erweist sich die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten in den (hier vorliegenden) Fällen ihrer Strittigkeit und des Vorhandenseins von Auswirkungen auch für die Zukunft als zulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/12/0189). Daraus wiederum folgt die Unzulässigkeit abgesonderter Entscheidungen über einzelne Begründungselemente, die für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten von Bedeutung sind (wie die hier von der belangten Behörde zum Gegenstand einer abgesonderten Entscheidung gemachte Rechtsfrage, ob er einen Überstellungsverlust erlitten hat).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120009.X03

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2009120009_20091216X03