Aus dem Umstand, dass dem Bf gemäß § 256 ASVG eine Invaliditätspension über einen bestimmten Zeitpunkt hinausgehend zuerkannt wurde, ist nicht schon abzuleiten, dass über diesen Zeitpunkt hinausgehend auch die Erwerbsfähigkeit iSd § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG 1972 gemindert war, weil nach der letztgenannten Bestimmung nur jene Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, die durch die in dieser Bestimmung genannte strafbare Handlung herbeigeführt wurde.Aus dem Umstand, dass dem Bf gemäß Paragraph 256, ASVG eine Invaliditätspension über einen bestimmten Zeitpunkt hinausgehend zuerkannt wurde, ist nicht schon abzuleiten, dass über diesen Zeitpunkt hinausgehend auch die Erwerbsfähigkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG 1972 gemindert war, weil nach der letztgenannten Bestimmung nur jene Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, die durch die in dieser Bestimmung genannte strafbare Handlung herbeigeführt wurde.