Die Konsequenz für die Übertragung von Vermögen ohne Gegenleistung liegt in einem Fall in dem trotz Absehbarkeit der künftigen Hilfsbedürftigket auf den Pflichtteil verzichtet wurde, nicht im Verlust des Sozialhilfeanspruchs des Übertragenden, sondern im Entstehen eines Rückersatzanspruches des Sozialhilfeträgers gegen den Empfänger. Dazu sei festgehalten, dass die Ansicht der belBeh, § 28a Stmk SHG 1998, der diesen Rückersatz regelt, sei auf Fälle nicht anzuwenden, in denen die Vermögensübertragung in Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis des bevorstehenden Eintritts der Hilfsbedürftigkeit erfolgt sei, schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht der Rechtslage entspricht.Die Konsequenz für die Übertragung von Vermögen ohne Gegenleistung liegt in einem Fall in dem trotz Absehbarkeit der künftigen Hilfsbedürftigket auf den Pflichtteil verzichtet wurde, nicht im Verlust des Sozialhilfeanspruchs des Übertragenden, sondern im Entstehen eines Rückersatzanspruches des Sozialhilfeträgers gegen den Empfänger. Dazu sei festgehalten, dass die Ansicht der belBeh, Paragraph 28 a, Stmk SHG 1998, der diesen Rückersatz regelt, sei auf Fälle nicht anzuwenden, in denen die Vermögensübertragung in Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis des bevorstehenden Eintritts der Hilfsbedürftigkeit erfolgt sei, schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht der Rechtslage entspricht.