Die Hilfebedürftigkeit eines Hilfe Suchenden iSd sozialhilferechtlichen Regelungen kann nicht bereits mit dem Hinweis verneint werden, dieser habe gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf die erforderliche Leistung. Entscheidend ist vielmehr, ob der Hilfe Suchende die erforderliche Leistung auf Grund dieses Anspruches auch so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - in Vorlage zu treten (vgl. z.B. das zum Sbg. SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2003/10/0213, und das zum Vlbg. SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/08/0061, und die jeweils zitierte Vorjudikatur).Die Hilfebedürftigkeit eines Hilfe Suchenden iSd sozialhilferechtlichen Regelungen kann nicht bereits mit dem Hinweis verneint werden, dieser habe gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf die erforderliche Leistung. Entscheidend ist vielmehr, ob der Hilfe Suchende die erforderliche Leistung auf Grund dieses Anspruches auch so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - in Vorlage zu treten vergleiche z.B. das zum Sbg. SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2003/10/0213, und das zum Vlbg. SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/08/0061, und die jeweils zitierte Vorjudikatur).