Im Fall der Unterschutzstellung von archäologischen Bodendenkmalen reicht es aus, dass mit Wahrscheinlichkeit im Boden verborgene Gegenstände vorhanden sind, deren Unterschutzstellung nach § 1 Abs. 1 und 2 DMSG 1923 gerechtfertigt erscheint (vgl. E 22. April 1993, 92/09/0356).Im Fall der Unterschutzstellung von archäologischen Bodendenkmalen reicht es aus, dass mit Wahrscheinlichkeit im Boden verborgene Gegenstände vorhanden sind, deren Unterschutzstellung nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 DMSG 1923 gerechtfertigt erscheint vergleiche E 22. April 1993, 92/09/0356).