Verwaltungsgerichtshof
15.12.2011
2009/09/0299
Im Fall der Unterschutzstellung von archäologischen Bodendenkmalen reicht es aus, dass mit Wahrscheinlichkeit im Boden verborgene Gegenstände vorhanden sind, deren Unterschutzstellung nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 DMSG 1923 gerechtfertigt erscheint vergleiche E 22. April 1993, 92/09/0356).