Die Behörde hat sich in einem Verfahren betreffend Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 auf schlüssige Weise unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände (etwa durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten) mit der konkreten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des von ihr beurteilten Objektes iSd § 1 Abs. 1 und 2 DMSG 1923 auseinander zu setzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz in § 1 Abs. 2 letzter Satz DMSG 1923 der Beurteilung des Dokumentationscharakters besondere Bedeutung beimisst.Die Behörde hat sich in einem Verfahren betreffend Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 auf schlüssige Weise unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände (etwa durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten) mit der konkreten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des von ihr beurteilten Objektes iSd Paragraph eins, Absatz eins und 2 DMSG 1923 auseinander zu setzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz in Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DMSG 1923 der Beurteilung des Dokumentationscharakters besondere Bedeutung beimisst.