Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2014/09/0004
Entscheidungsdatum
20.02.2014
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0138 E 16. September 2009 RS 2
Stammrechtssatz
Die Behörde hat bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat sie jene Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen besitzen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (Hinweis E 19.12.1996, 93/06/0229).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende
Privatgutachten Rangordnung
freie Beweiswürdigung
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
Beweismittel Sachverständigenbeweis
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
Sachverständigenbeweis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090004.J02
Im RIS seit
24.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
JWR_2014090004_20140220J02