Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/09/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/09/0066

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn ein bestimmter Baustil (hier: die Baustile des Klassizismus und des Historismus) durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils, hier: der Übergangsphase zwischen diesen Baustilen, handelt vergleiche E 27. März 2003, 2000/09/0029; E 6. März 2008, 2004/09/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009090066.X02

Im RIS seit

28.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2009090066_20120126X02