Ein Verschulden des Beamten wird von § 117 Abs 2 BDG 1979 nicht verlangt (vgl. hingegen etwa § 76 Abs. 2 AVG).Ein Verschulden des Beamten wird von Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 nicht verlangt vergleiche hingegen etwa Paragraph 76, Absatz 2, AVG).