Lässt sich den "Werkverträgen" nicht einmal entnehmen, ob es sich überhaupt bei der behaupteten Vergabe an die Ungarn um ein abgrenzbares, unterscheidbares "gewährleistungstaugliches" Werk handelt, geschweige denn eine Abgrenzbarkeit der von den Ungarn zu verrichtenden Tätigkeiten untereinander im Vorhinein möglich war, kann die Ansicht nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die Behauptung des Bestehens eines Werkvertrages zwischen der Gesellschaft und den betreffenden Personen nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht. Es ist auch nicht rechtswidrig, dass die "Rechnungen" nicht als ein das Bestehen eines Werkvertrages belegendes Beweismittel gewertet wurden.