Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/08/0294

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18250 A/2011

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/08/0294

Entscheidungsdatum

19.10.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

Rechtssatz

Eine - bloße - Arbeitserprobung ist keine Maßnahme zur Verbesserung von Kenntnissen oder Fähigkeiten des Arbeitslosen; sie soll - nach Paragraph 9, Absatz 8, AlVG - vielmehr zur Überprüfung vorhandener (oder auch im Rahmen einer Maßnahme erworbener) Kenntnisse und Fertigkeiten oder der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb dienen. Demnach ist es (nach der hier anwendbaren Rechtslage) zwar zulässig, eine Arbeitserprobung "im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice" (wobei unter "Maßnahmen" Nach- und Umschulungsmaßnahmen sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen zu verstehen sind; vergleiche Gerhartl, AlVG Paragraph 9, Rz 2), also als Teil einer derartigen Maßnahme vorzusehen. Als eigenständige - und nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sanktionierbare - Wiedereingliederungsmaßnahme ist eine (bloße) Arbeitserprobung hingegen nicht zulässig vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 4. Lfg., Paragraph 9, Rz 216; Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3 Paragraphen 9, - 11 Anmerkung 2.2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080294.X02

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2009080294_20111019X02