Verwaltungsgerichtshof
19.10.2011
2009/08/0294
Eine - bloße - Arbeitserprobung ist keine Maßnahme zur Verbesserung von Kenntnissen oder Fähigkeiten des Arbeitslosen; sie soll - nach Paragraph 9, Absatz 8, AlVG - vielmehr zur Überprüfung vorhandener (oder auch im Rahmen einer Maßnahme erworbener) Kenntnisse und Fertigkeiten oder der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb dienen. Demnach ist es (nach der hier anwendbaren Rechtslage) zwar zulässig, eine Arbeitserprobung "im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice" (wobei unter "Maßnahmen" Nach- und Umschulungsmaßnahmen sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen zu verstehen sind; vergleiche Gerhartl, AlVG Paragraph 9, Rz 2), also als Teil einer derartigen Maßnahme vorzusehen. Als eigenständige - und nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sanktionierbare - Wiedereingliederungsmaßnahme ist eine (bloße) Arbeitserprobung hingegen nicht zulässig vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 4. Lfg., Paragraph 9, Rz 216; Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3 Paragraphen 9, - 11 Anmerkung 2.2).