Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2008/08/0273
Entscheidungsdatum
16.11.2011
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/08/0268 E 7. September 2011 RS 3
(hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2011, Zlen 2011/08/0013 und 2009/08/0114). Daran vermag auch der Umstand, dass der Arbeitslose seit geraumer Zeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, grundsätzlich nichts zu ändern.Eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2011, Zlen 2011/08/0013 und 2009/08/0114). Daran vermag auch der Umstand, dass der Arbeitslose seit geraumer Zeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, grundsätzlich nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080273.X03
Im RIS seit
14.12.2011
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2008080273_20111116X03