Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Geschäftszahl

2009/08/0268

Rechtssatz

Eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2011, Zlen 2011/08/0013 und 2009/08/0114). Daran vermag auch der Umstand, dass der Arbeitslose seit geraumer Zeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, grundsätzlich nichts zu ändern.