Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof dient der nochmaligen Erörterung von Sachfragen aus dem Verwaltungsverfahren, nicht aber dazu, dem Beschwerdeführer, der sich am Verfahren vor der belangten Behörde trotz gegebener Gelegenheit nicht beteiligt hat, in die Lage zu versetzen, dieses Versäumnis nachzuholen. In der Tatfrage ist der Beschwerdeführer durch das Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) von der Nachholung bisher versäumten Vorbringens ausgeschlossen.Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof dient der nochmaligen Erörterung von Sachfragen aus dem Verwaltungsverfahren, nicht aber dazu, dem Beschwerdeführer, der sich am Verfahren vor der belangten Behörde trotz gegebener Gelegenheit nicht beteiligt hat, in die Lage zu versetzen, dieses Versäumnis nachzuholen. In der Tatfrage ist der Beschwerdeführer durch das Neuerungsverbot (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) von der Nachholung bisher versäumten Vorbringens ausgeschlossen.