Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/08/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/08/0230

Entscheidungsdatum

24.11.2010

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

Rechtssatz

In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird zu Paragraph 9, Absatz 8, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, ausgeführt, dieser enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (Hinweis: E 20. Oktober 2010, 2009/08/0105 und 2009/08/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008080230.X01

Im RIS seit

26.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2008080230_20101124X01

Rechtssatz für 2009/08/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/08/0114

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0230 E 24. November 2010 RS 1

Stammrechtssatz

In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird zu Paragraph 9, Absatz 8, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, ausgeführt, dieser enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (Hinweis: E 20. Oktober 2010, 2009/08/0105 und 2009/08/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080114.X03

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2009080114_20110706X03

Rechtssatz für 2011/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/08/0013

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/08/0067 E 7. September 2011 2011/08/0183 E 7. September 2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0230 E 24. November 2010 RS 1

Stammrechtssatz

In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird zu Paragraph 9, Absatz 8, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, ausgeführt, dieser enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (Hinweis: E 20. Oktober 2010, 2009/08/0105 und 2009/08/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011080013.X02

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014

Dokumentnummer

JWR_2011080013_20110706X02

Rechtssatz für 2009/08/0268

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/08/0268

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0230 E 24. November 2010 RS 1

Stammrechtssatz

In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird zu Paragraph 9, Absatz 8, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, ausgeführt, dieser enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (Hinweis: E 20. Oktober 2010, 2009/08/0105 und 2009/08/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080268.X02

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2009080268_20110907X02

Rechtssatz für 2010/08/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/08/0245

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0230 E 24. November 2010 RS 1

Stammrechtssatz

In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird zu Paragraph 9, Absatz 8, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, ausgeführt, dieser enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (Hinweis: E 20. Oktober 2010, 2009/08/0105 und 2009/08/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010080245.X02

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2010080245_20110907X02

Rechtssatz für 2008/08/0273

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/08/0273

Entscheidungsdatum

16.11.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0230 E 24. November 2010 RS 1

Stammrechtssatz

In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird zu Paragraph 9, Absatz 8, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, ausgeführt, dieser enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (Hinweis: E 20. Oktober 2010, 2009/08/0105 und 2009/08/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080273.X02

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2008080273_20111116X02