Verwaltungsgerichtshof
06.07.2011
2009/08/0114
GRS wie 2008/08/0230 E 24. November 2010 RS 1
In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird zu Paragraph 9, Absatz 8, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, ausgeführt, dieser enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (Hinweis: E 20. Oktober 2010, 2009/08/0105 und 2009/08/0109).