Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/08/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/08/0047

Entscheidungsdatum

19.10.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (Hinweis: E 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080047.X01

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2009080047_20111019X01