Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2011

Geschäftszahl

2009/08/0047

Rechtssatz

Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (Hinweis: E 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163).