Da bei Ungehorsamsdelikten der Beschuldigte den Beweis zu erbringen hat, dass ihm die Einhaltung der betreffenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, um straffrei zu bleiben, ist die Behörde somit nicht verpflichtet, von sich aus Erhebungen zu pflegen, ob Umstände, die ein Verschulden ausschließen, vorliegen; sie darf sich vielmehr mit der Feststellung des rechtswidrigen Verhaltens begnügen. Allein diese Überwälzung der Beweislast iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG befreit die Behörde aber nicht auch von der Verpflichtung, von sich aus Umstände zu berücksichtigen, die sie schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestands festgestellt hat. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 25 Abs 2 VStG. Werden der Behörde also Umstände bekannt, die ein Verschulden des Beschuldigten ausschließen, so hat sie diese auch bei Ungehorsamsdelikten von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass es erst einer Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bedürfte.Da bei Ungehorsamsdelikten der Beschuldigte den Beweis zu erbringen hat, dass ihm die Einhaltung der betreffenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, um straffrei zu bleiben, ist die Behörde somit nicht verpflichtet, von sich aus Erhebungen zu pflegen, ob Umstände, die ein Verschulden ausschließen, vorliegen; sie darf sich vielmehr mit der Feststellung des rechtswidrigen Verhaltens begnügen. Allein diese Überwälzung der Beweislast iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG befreit die Behörde aber nicht auch von der Verpflichtung, von sich aus Umstände zu berücksichtigen, die sie schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestands festgestellt hat. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Paragraph 25, Absatz 2, VStG. Werden der Behörde also Umstände bekannt, die ein Verschulden des Beschuldigten ausschließen, so hat sie diese auch bei Ungehorsamsdelikten von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass es erst einer Glaubhaftmachung iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG bedürfte.