Nicht jede Anlieferung von überlagerten Lebensmittelabfällen mit Verpackungsresten führt dazu, dass eine Zuordnung zur "Grünen Liste" (Anhang II der EG - VerbringungsV) unmöglich wird. Nach dem der Liste des Anhangs II der EG - VerbringungsV vorangestellten Text dürfen Abfälle "unabhängig von ihrer Auflistung in der Grünen Liste nicht als solche befördert werden, falls sie mit anderen Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sind, sodass sie die mit dem Abfall verbundenen Risiken so weit erhöhen, dass sie auf die Gelbe oder die Rote Liste gesetzt werden müssten (lit a), oder die umweltverträgliche Verwertung des Abfalls unmöglich geworden ist (lit b)." Das heißt, dass eine Beförderung auf der "Grünen Liste" dann (noch) möglich ist, wenn die Abfälle mit anderen Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sind, das die mit dem Abfall verbundenen Risken nicht erhöht oder das eine unweltverträgliche Verwertung nicht verunmöglicht.Nicht jede Anlieferung von überlagerten Lebensmittelabfällen mit Verpackungsresten führt dazu, dass eine Zuordnung zur "Grünen Liste" (Anhang römisch zwei der EG - VerbringungsV) unmöglich wird. Nach dem der Liste des Anhangs römisch zwei der EG - VerbringungsV vorangestellten Text dürfen Abfälle "unabhängig von ihrer Auflistung in der Grünen Liste nicht als solche befördert werden, falls sie mit anderen Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sind, sodass sie die mit dem Abfall verbundenen Risiken so weit erhöhen, dass sie auf die Gelbe oder die Rote Liste gesetzt werden müssten (Litera a,), oder die umweltverträgliche Verwertung des Abfalls unmöglich geworden ist (Litera b,)." Das heißt, dass eine Beförderung auf der "Grünen Liste" dann (noch) möglich ist, wenn die Abfälle mit anderen Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sind, das die mit dem Abfall verbundenen Risken nicht erhöht oder das eine unweltverträgliche Verwertung nicht verunmöglicht.