Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2009/07/0180
Entscheidungsdatum
15.09.2011
Index
L81009 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl
Smogalarm Wien
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
IG-L 1997 §30 Abs1 Z2;
IG-L-Maßnahmenkatalog Wr 2005 §2 Abs1;
IG-L-Maßnahmenkatalog Wr 2005 §2 Abs2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/07/0181
2009/07/0183
2009/07/0182
Rechtssatz
Nach § 2 Abs 1 Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 dürfen die dort näher umschriebenen Maschinen nur mit Partikelfiltersystemen ausgestattet eingesetzt werden, wobei in Abs 2 nähere Bestimmungen über die Phase des Einbaus und der Regeneration des Systems getroffen werden und schließlich eine Erhöhung bestimmter Schadstoffemissionen (Sekundäremissionen) im gereinigten Abgas nach dem Einbau des Systems unzulässig ist. Der Einsatz von Maschinen iSd Abs 1 ohne Partikelfiltersystem oder mit einem den Anforderungen des § 2 Abs 2 legcit nicht entsprechenden System stellt einen Verstoß gegen die Verordnung dar. Die in Rede stehende Norm beinhaltet aber kein Gebot der Nachrüstung alter Maschinen. Die Frage der technischen Möglichkeit der Nachrüstung alter Maschinen spielt bei der Einhaltung dieser Norm daher keine Rolle.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 dürfen die dort näher umschriebenen Maschinen nur mit Partikelfiltersystemen ausgestattet eingesetzt werden, wobei in Absatz 2, nähere Bestimmungen über die Phase des Einbaus und der Regeneration des Systems getroffen werden und schließlich eine Erhöhung bestimmter Schadstoffemissionen (Sekundäremissionen) im gereinigten Abgas nach dem Einbau des Systems unzulässig ist. Der Einsatz von Maschinen iSd Absatz eins, ohne Partikelfiltersystem oder mit einem den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, legcit nicht entsprechenden System stellt einen Verstoß gegen die Verordnung dar. Die in Rede stehende Norm beinhaltet aber kein Gebot der Nachrüstung alter Maschinen. Die Frage der technischen Möglichkeit der Nachrüstung alter Maschinen spielt bei der Einhaltung dieser Norm daher keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070180.X05
Im RIS seit
10.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011
Dokumentnummer
JWR_2009070180_20110915X05