Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/07/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/07/0180

Entscheidungsdatum

15.09.2011

Index

L81009 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl
Smogalarm Wien
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

IG-L 1997 §30 Abs1 Z2;
IG-L-Maßnahmenkatalog Wr 2005 §2 Abs1;
IG-L-Maßnahmenkatalog Wr 2005 §2 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0181 2009/07/0183 2009/07/0182

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz eins, Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 dürfen die dort näher umschriebenen Maschinen nur mit Partikelfiltersystemen ausgestattet eingesetzt werden, wobei in Absatz 2, nähere Bestimmungen über die Phase des Einbaus und der Regeneration des Systems getroffen werden und schließlich eine Erhöhung bestimmter Schadstoffemissionen (Sekundäremissionen) im gereinigten Abgas nach dem Einbau des Systems unzulässig ist. Der Einsatz von Maschinen iSd Absatz eins, ohne Partikelfiltersystem oder mit einem den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, legcit nicht entsprechenden System stellt einen Verstoß gegen die Verordnung dar. Die in Rede stehende Norm beinhaltet aber kein Gebot der Nachrüstung alter Maschinen. Die Frage der technischen Möglichkeit der Nachrüstung alter Maschinen spielt bei der Einhaltung dieser Norm daher keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070180.X05

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2009070180_20110915X05