Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2011

Geschäftszahl

2009/07/0180

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz eins, Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 dürfen die dort näher umschriebenen Maschinen nur mit Partikelfiltersystemen ausgestattet eingesetzt werden, wobei in Absatz 2, nähere Bestimmungen über die Phase des Einbaus und der Regeneration des Systems getroffen werden und schließlich eine Erhöhung bestimmter Schadstoffemissionen (Sekundäremissionen) im gereinigten Abgas nach dem Einbau des Systems unzulässig ist. Der Einsatz von Maschinen iSd Absatz eins, ohne Partikelfiltersystem oder mit einem den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, legcit nicht entsprechenden System stellt einen Verstoß gegen die Verordnung dar. Die in Rede stehende Norm beinhaltet aber kein Gebot der Nachrüstung alter Maschinen. Die Frage der technischen Möglichkeit der Nachrüstung alter Maschinen spielt bei der Einhaltung dieser Norm daher keine Rolle.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/07/0181

2009/07/0183

2009/07/0182