Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/07/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/07/0166

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG 1932;
GSLG Krnt 1998 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine gegebenenfalls auch zukünftige Nutzung eines Grundstückes durch seinen Eigentümer Land- oder Forstwirtschaft ist, spielen subjektive Elemente auf Seiten des Grundeigentümers keine Rolle. Diese Frage ist vielmehr nach streng objektiven Kriterien zu lösen. Ob das, was der Grundeigentümer mit dem Grundstück vorhat, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ist, hat die Behörde in Auslegung der Begriffe Land- und Forstwirtschaft zu prüfen. Betrachtet man die historischen Hintergründe der Grundsatzgesetzgebung auf dem Gebiet des Güter- und Seilwegerechtes näher, so stellen bereits die Erläuterungen zum GSGG 1932, BGBl. Nr. 259 (römisch vier. GP, 311 der Beilagen) auf die "Förderung der landwirtschaftlichen Urproduktion" als Ziel des Gesetzes ab. Mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition des Begriffes von Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der Vorschriften des Bringungsrechtes ist die Frage, ob eine bestimmte Nutzung eines Grundstückes als solche der Land- oder Forstwirtschaft angesehen werden kann, danach zu beurteilen, ob die geplante Nutzung einerseits eine Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte oder das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse darstellt und ob die geplante Nutzung andererseits mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt werden kann vergleiche E 26. April 2001, 97/07/0171; E 26. Jänner 2006, 2004/07/0194). Es muss sich also zum einen um Urproduktion (von Pflanzen oder Tieren) und zum anderen um eine nachhaltig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtete Tätigkeit handeln. Die bloße Haltung von Einstellpferden oder von Pferden zur Sportausübung stellt aber keine Urproduktion in diesem Verständnis der Haltung von Nutztieren dar vergleiche E 15. April 1985, 84/10/0297). Zugunsten eines Betriebes, der keine Urproduktion im genannten Sinn betreibt, kann aber auch kein Bringungsrecht nach dem Krnt GSLG 1998 eingeräumt werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070166.X04

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2009070166_20111013X04

Rechtssatz für Ra 2019/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0014

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG 1932;
GSLG Tir §2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/07/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0166 E 13. Oktober 2011 RS 4 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine gegebenenfalls auch zukünftige Nutzung eines Grundstückes durch seinen Eigentümer Land- oder Forstwirtschaft ist, spielen subjektive Elemente auf Seiten des Grundeigentümers keine Rolle. Diese Frage ist vielmehr nach streng objektiven Kriterien zu lösen. Ob das, was der Grundeigentümer mit dem Grundstück vorhat, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ist, hat die Behörde in Auslegung der Begriffe Land- und Forstwirtschaft zu prüfen. Betrachtet man die historischen Hintergründe der Grundsatzgesetzgebung auf dem Gebiet des Güter- und Seilwegerechtes näher, so stellen bereits die Erläuterungen zum GSGG 1932, BGBl. Nr. 259 (römisch vier. GP, 311 der Beilagen) auf die "Förderung der landwirtschaftlichen Urproduktion" als Ziel des Gesetzes ab. Mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition des Begriffes von Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der Vorschriften des Bringungsrechtes ist die Frage, ob eine bestimmte Nutzung eines Grundstückes als solche der Land- oder Forstwirtschaft angesehen werden kann, danach zu beurteilen, ob die geplante Nutzung einerseits eine Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte oder das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse darstellt und ob die geplante Nutzung andererseits mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt werden kann vergleiche E 26. April 2001, 97/07/0171; E 26. Jänner 2006, 2004/07/0194). Es muss sich also zum einen um Urproduktion (von Pflanzen oder Tieren) und zum anderen um eine nachhaltig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtete Tätigkeit handeln. Die bloße Haltung von Einstellpferden oder von Pferden zur Sportausübung stellt aber keine Urproduktion in diesem Verständnis der Haltung von Nutztieren dar vergleiche E 15. April 1985, 84/10/0297). Zugunsten eines Betriebes, der keine Urproduktion im genannten Sinn betreibt, kann aber auch kein Bringungsrecht nach dem Krnt GSLG 1998 eingeräumt werden.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070014.L04

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2019070014_20190228L04