Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/20/0438

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/20/0438

Entscheidungsdatum

01.04.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Vorlageantrag darf sich nur darauf richten, dass die ursprüngliche Berufung der Berufungsbehörde vorgelegt wird (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 534/5). Die Tatsache, dass in der neuerlichen "Berufung" (gemeint der Vorlageantrag) des Beschwerdeführers der "Berufungsantrag" gestellt wurde, den "angefochtenen Bescheid" in näher bezeichneter Weise "abzuändern", was sich im sprachlichen Kontext der neuerlichen "Berufung" auf den Bescheid der Berufungsvorentscheidung beziehen konnte, spricht - bei vordergründiger Betrachtung - für die Annahme, der Rechtsmittelantrag habe sich nicht auf die Vorlage der ursprünglichen Berufung gerichtet. Eine solche Deutung würde den Umständen des Beschwerdefalls aber schon deshalb nicht gerecht, weil die neuerliche "Berufung" ihrem Inhalt nach keine Auseinandersetzung mit der Berufungsvorentscheidung, sondern eine praktisch unveränderte Wiederholung der Berufung gegen den ursprünglichen Bescheid des Bundesasylamtes war. Bloß daraus, dass im "Berufungsantrag" der neuerlichen "Berufung" der sprachliche Zusammenhang mit der Berufungsvorentscheidung, gegen den sich dieses Rechtsmittel richtete, nicht durch eine Bezugnahme auf den ursprünglichen Bescheid unterbrochen wurde - was objektiv, abgesehen von der Vermeidung der verfehlten Bezeichnung des Rechtsmittels, geboten gewesen wäre - durfte die belangte Behörde unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht schließen, dass das Rechtsmittel nicht das Begehren auf Herbeiführung einer Entscheidung der belangten Behörde über die ursprüngliche Berufung zum Ausdruck bringe.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200438.X03

Im RIS seit

11.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2003200438_20040401X03

Rechtssatz für 2004/20/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/20/0158

Entscheidungsdatum

21.12.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/20/0438 E 1. April 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Der Vorlageantrag darf sich nur darauf richten, dass die ursprüngliche Berufung der Berufungsbehörde vorgelegt wird (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 534/5). Die Tatsache, dass in der neuerlichen "Berufung" (gemeint der Vorlageantrag) des Beschwerdeführers der "Berufungsantrag" gestellt wurde, den "angefochtenen Bescheid" in näher bezeichneter Weise "abzuändern", was sich im sprachlichen Kontext der neuerlichen "Berufung" auf den Bescheid der Berufungsvorentscheidung beziehen konnte, spricht - bei vordergründiger Betrachtung - für die Annahme, der Rechtsmittelantrag habe sich nicht auf die Vorlage der ursprünglichen Berufung gerichtet. Eine solche Deutung würde den Umständen des Beschwerdefalls aber schon deshalb nicht gerecht, weil die neuerliche "Berufung" ihrem Inhalt nach keine Auseinandersetzung mit der Berufungsvorentscheidung, sondern eine praktisch unveränderte Wiederholung der Berufung gegen den ursprünglichen Bescheid des Bundesasylamtes war. Bloß daraus, dass im "Berufungsantrag" der neuerlichen "Berufung" der sprachliche Zusammenhang mit der Berufungsvorentscheidung, gegen den sich dieses Rechtsmittel richtete, nicht durch eine Bezugnahme auf den ursprünglichen Bescheid unterbrochen wurde - was objektiv, abgesehen von der Vermeidung der verfehlten Bezeichnung des Rechtsmittels, geboten gewesen wäre - durfte die belangte Behörde unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht schließen, dass das Rechtsmittel nicht das Begehren auf Herbeiführung einer Entscheidung der belangten Behörde über die ursprüngliche Berufung zum Ausdruck bringe.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004200158.X03

Im RIS seit

19.02.2007

Dokumentnummer

JWR_2004200158_20061221X03

Rechtssatz für 2009/07/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/07/0151

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a Abs2 idF 1998/I/158;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/20/0438 E 1. April 2004 RS 3 (hier nur 1. Satz)

Stammrechtssatz

Der Vorlageantrag darf sich nur darauf richten, dass die ursprüngliche Berufung der Berufungsbehörde vorgelegt wird (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 534/5). Die Tatsache, dass in der neuerlichen "Berufung" (gemeint der Vorlageantrag) des Beschwerdeführers der "Berufungsantrag" gestellt wurde, den "angefochtenen Bescheid" in näher bezeichneter Weise "abzuändern", was sich im sprachlichen Kontext der neuerlichen "Berufung" auf den Bescheid der Berufungsvorentscheidung beziehen konnte, spricht - bei vordergründiger Betrachtung - für die Annahme, der Rechtsmittelantrag habe sich nicht auf die Vorlage der ursprünglichen Berufung gerichtet. Eine solche Deutung würde den Umständen des Beschwerdefalls aber schon deshalb nicht gerecht, weil die neuerliche "Berufung" ihrem Inhalt nach keine Auseinandersetzung mit der Berufungsvorentscheidung, sondern eine praktisch unveränderte Wiederholung der Berufung gegen den ursprünglichen Bescheid des Bundesasylamtes war. Bloß daraus, dass im "Berufungsantrag" der neuerlichen "Berufung" der sprachliche Zusammenhang mit der Berufungsvorentscheidung, gegen den sich dieses Rechtsmittel richtete, nicht durch eine Bezugnahme auf den ursprünglichen Bescheid unterbrochen wurde - was objektiv, abgesehen von der Vermeidung der verfehlten Bezeichnung des Rechtsmittels, geboten gewesen wäre - durfte die belangte Behörde unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht schließen, dass das Rechtsmittel nicht das Begehren auf Herbeiführung einer Entscheidung der belangten Behörde über die ursprüngliche Berufung zum Ausdruck bringe.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070151.X05

Im RIS seit

22.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2009070151_20110630X05