Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002) ist der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks (vgl. E 18. Jänner 2000, 2000/07/0217; E 16. Oktober 2003, 2002/07/0162). Damit ist jedenfalls der objektive Abfallbegriff erfüllt.Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002) ist der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks vergleiche E 18. Jänner 2000, 2000/07/0217; E 16. Oktober 2003, 2002/07/0162). Damit ist jedenfalls der objektive Abfallbegriff erfüllt.