§ 16 Abs 7 Tir GSLG und § 16 Abs 8 Tir GSLG und die Satzung der Bringungsgemeinschaft sprechen von einer Außenvertretungsbefugnis des Obmanns schlechthin. Erhebt somit der Obmann im Namen der Bringungsgemeinschaft eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und betraut er mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so kann dies, selbst wenn dem eine gegenteilige Beschlußfassung der Vollversammlung im Innenverhältnis zugrundegelegen ist, nicht zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen (Hinweis E 29.5.1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980; E 11.6.1981, 684/80, VwSlg 10479 A/1981).Paragraph 16, Absatz 7, Tir GSLG und Paragraph 16, Absatz 8, Tir GSLG und die Satzung der Bringungsgemeinschaft sprechen von einer Außenvertretungsbefugnis des Obmanns schlechthin. Erhebt somit der Obmann im Namen der Bringungsgemeinschaft eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und betraut er mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so kann dies, selbst wenn dem eine gegenteilige Beschlußfassung der Vollversammlung im Innenverhältnis zugrundegelegen ist, nicht zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen (Hinweis E 29.5.1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980; E 11.6.1981, 684/80, VwSlg 10479 A/1981).