Haben sich sowohl die Erstbehörde als auch die belBeh in einem Verfahren betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit und der Frage, ob sich § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG 1989 verfassungskonform in dem Sinn auslegen ließe, dass die von der Bfin vorgenommene Form der Abfallverwertung darunter nicht zu subsumieren sei, inhaltlich mit dem Ergebnis auseinandergesetzt, dass eine derartige (nach Meinung der Bfin verfassungsrechtlich gebotene) Auslegung im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht möglich sei, ist der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern im Einklang mit diesem Ergebnis der vorgenommenen inhaltlichen Prüfung der Antragsbegründung eine positive Feststellung über das Bestehen der Beitragspflicht zu treffen. Die von der belBeh bestätigte Antragszurückweisung hat somit keine Grundlage im Gesetz.Haben sich sowohl die Erstbehörde als auch die belBeh in einem Verfahren betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit und der Frage, ob sich Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG 1989 verfassungskonform in dem Sinn auslegen ließe, dass die von der Bfin vorgenommene Form der Abfallverwertung darunter nicht zu subsumieren sei, inhaltlich mit dem Ergebnis auseinandergesetzt, dass eine derartige (nach Meinung der Bfin verfassungsrechtlich gebotene) Auslegung im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht möglich sei, ist der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern im Einklang mit diesem Ergebnis der vorgenommenen inhaltlichen Prüfung der Antragsbegründung eine positive Feststellung über das Bestehen der Beitragspflicht zu treffen. Die von der belBeh bestätigte Antragszurückweisung hat somit keine Grundlage im Gesetz.