Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2009/07/0094
Entscheidungsdatum
26.01.2011
Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform
Norm
EinforstungsLG Stmk 1983 §2 Abs1;
RegulierungsG Stmk 1921 §1;
VwRallg;
WWSGG §1;
WWSGG §2 Abs1;
WWSLG Stmk 1956 §2;
Rechtssatz
Nach § 2 Abs 1 zweiter Satz Stmk EinforstungsLG 1983 (wie auch nach § 2 Stmk WWSLG 1956 und § 1 letzter Satz Stmk RegulierungsG 1921) ist eine Verjährung von Einforstungsrechten durch Nichtausübung nicht möglich. Daran ändert es auch nichts, wenn sich die Verpflichtete der Ausübung dieses Rechtes durch den Berechtigten über einen längeren Zeitraum widersetzt hat. Damit vermag sie keinen Untergang des Einforstungsrechtes zu bewirken.Nach Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz Stmk EinforstungsLG 1983 (wie auch nach Paragraph 2, Stmk WWSLG 1956 und Paragraph eins, letzter Satz Stmk RegulierungsG 1921) ist eine Verjährung von Einforstungsrechten durch Nichtausübung nicht möglich. Daran ändert es auch nichts, wenn sich die Verpflichtete der Ausübung dieses Rechtes durch den Berechtigten über einen längeren Zeitraum widersetzt hat. Damit vermag sie keinen Untergang des Einforstungsrechtes zu bewirken.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070094.X02
Im RIS seit
16.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011
Dokumentnummer
JWR_2009070094_20110126X02