Verwaltungsgerichtshof
26.01.2011
2009/07/0094
Nach Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz Stmk EinforstungsLG 1983 (wie auch nach Paragraph 2, Stmk WWSLG 1956 und Paragraph eins, letzter Satz Stmk RegulierungsG 1921) ist eine Verjährung von Einforstungsrechten durch Nichtausübung nicht möglich. Daran ändert es auch nichts, wenn sich die Verpflichtete der Ausübung dieses Rechtes durch den Berechtigten über einen längeren Zeitraum widersetzt hat. Damit vermag sie keinen Untergang des Einforstungsrechtes zu bewirken.