Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/06/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/06/0129

Entscheidungsdatum

23.06.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20 Abs2;
MautO Vignette Autobahnen Schnellstraßen 2007;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Das Verschulden ist geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis E vom 12. September 2001, 2001/03/0175). Die Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne für ein ausreichendes Guthaben auf dem Pre-Pay-Konto zu sorgen ist aber gerade ein typischer Fall eines nach der Strafbestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002 verpönten Verhaltens; der Bf hat die Möglichkeit, durch die Nachzahlung innerhalb der Fünf-Stunden-Frist die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002 zu verhindern, nicht in Anspruch genommen. Die Behörde wandte Paragraph 21, Absatz eins, VStG somit zu Recht nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060129.X03

Im RIS seit

19.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Dokumentnummer

JWR_2009060129_20100623X03