Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/05/0348

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2009/05/0348

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Vor der Erteilung eines Abbruchauftrages ist zu klären, ob eine allfällige Abweichung vom Konsens die in Paragraph 33, Absatz eins, BauO NÖ 1996 angeführten Beeinträchtigungen herbeiführen kann, und es ist, sollte dies bejaht werden, wenn keine Bewilligung nachgeholt wird oder nachgeholt werden kann, die Behebung der Abweichung zu verfügen oder allenfalls, wenn dies unwirtschaftlich ist, mit einem Abbruchauftrag vorzugehen (Hinweis E vom 3. Juli 2007, 2005/05/0001).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050348.X11

Im RIS seit

27.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2009050348_20110906X11