Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Geschäftszahl

2009/05/0348

Rechtssatz

Vor der Erteilung eines Abbruchauftrages ist zu klären, ob eine allfällige Abweichung vom Konsens die in Paragraph 33, Absatz eins, BauO NÖ 1996 angeführten Beeinträchtigungen herbeiführen kann, und es ist, sollte dies bejaht werden, wenn keine Bewilligung nachgeholt wird oder nachgeholt werden kann, die Behebung der Abweichung zu verfügen oder allenfalls, wenn dies unwirtschaftlich ist, mit einem Abbruchauftrag vorzugehen (Hinweis E vom 3. Juli 2007, 2005/05/0001).