Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2010/05/0182
Entscheidungsdatum
16.03.2012
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0181 E 28. April 2006 RS 3
(hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)
Stammrechtssatz
Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 95/05/0242). (Hier: Keinesfalls hätte daher der Beseitigungsauftrag nur für einzelne konsenslos errichtete Bauteile des gegenständlichen Gartenhauses, etwa für die vom Beschwerdeführer angesprochene Mauer, erteilt werden dürfen.)Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 95/05/0242). (Hier: Keinesfalls hätte daher der Beseitigungsauftrag nur für einzelne konsenslos errichtete Bauteile des gegenständlichen Gartenhauses, etwa für die vom Beschwerdeführer angesprochene Mauer, erteilt werden dürfen.)
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050182.X03
Im RIS seit
06.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013
Dokumentnummer
JWR_2010050182_20120316X03