Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Geschäftszahl

2005/05/0181

Rechtssatz

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 95/05/0242). (Hier: Keinesfalls hätte daher der Beseitigungsauftrag nur für einzelne konsenslos errichtete Bauteile des gegenständlichen Gartenhauses, etwa für die vom Beschwerdeführer angesprochene Mauer, erteilt werden dürfen.)