Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/05/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/05/0126

Entscheidungsdatum

31.03.2008

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §29;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 wegen fehlender Baubewilligung oder Anzeige des errichteten Bauwerkes nur im Falle der Vollendung des Bauwerks erteilt werden darf.

Paragraph 29, NÖ BauO 1996 regelt die Baueinstellung. Demnach hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Vorhabens zu untersagen, wenn 1. die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder 2. bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist.

Im ersten Fall - wenn also für die Ausführung die notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt - nennt Paragraph 29, NÖ BauO 1996 als anzuordnende Maßnahme die Herstellung eines Zustandes, "der dem vorherigen entspricht". Bei konsenslosen Bauten hat man darunter die "Demolierung" verstanden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2004/05/0181), was begrifflich nichts anderes als Abbruch im Sinne des Paragraph 35, NÖ BauO 1996 bedeutet. Für beide genannten Bauaufträge sind die Voraussetzungen die gleichen. Nach Vollendung des Bauwerks kommt jedoch nur mehr ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 in Betracht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2004/05/0101).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050126.X02

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2007050126_20080331X02

Rechtssatz für 2009/05/0348

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/05/0348

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §29;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0126 E 31. März 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Es trifft nicht zu, dass ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 wegen fehlender Baubewilligung oder Anzeige des errichteten Bauwerkes nur im Falle der Vollendung des Bauwerks erteilt werden darf.

Paragraph 29, NÖ BauO 1996 regelt die Baueinstellung. Demnach hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Vorhabens zu untersagen, wenn 1. die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder 2. bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist.

Im ersten Fall - wenn also für die Ausführung die notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt - nennt Paragraph 29, NÖ BauO 1996 als anzuordnende Maßnahme die Herstellung eines Zustandes, "der dem vorherigen entspricht". Bei konsenslosen Bauten hat man darunter die "Demolierung" verstanden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2004/05/0181), was begrifflich nichts anderes als Abbruch im Sinne des Paragraph 35, NÖ BauO 1996 bedeutet. Für beide genannten Bauaufträge sind die Voraussetzungen die gleichen. Nach Vollendung des Bauwerks kommt jedoch nur mehr ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 in Betracht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2004/05/0101).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050348.X03

Im RIS seit

27.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2009050348_20110906X03

Rechtssatz für 2012/05/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18828 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/05/0057

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §29;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0126 E 31. März 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Es trifft nicht zu, dass ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 wegen fehlender Baubewilligung oder Anzeige des errichteten Bauwerkes nur im Falle der Vollendung des Bauwerks erteilt werden darf.

Paragraph 29, NÖ BauO 1996 regelt die Baueinstellung. Demnach hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Vorhabens zu untersagen, wenn 1. die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder 2. bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist.

Im ersten Fall - wenn also für die Ausführung die notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt - nennt Paragraph 29, NÖ BauO 1996 als anzuordnende Maßnahme die Herstellung eines Zustandes, "der dem vorherigen entspricht". Bei konsenslosen Bauten hat man darunter die "Demolierung" verstanden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2004/05/0181), was begrifflich nichts anderes als Abbruch im Sinne des Paragraph 35, NÖ BauO 1996 bedeutet. Für beide genannten Bauaufträge sind die Voraussetzungen die gleichen. Nach Vollendung des Bauwerks kommt jedoch nur mehr ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 in Betracht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2004/05/0101).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050057.X02

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050057_20140408X02